Satzung

Bremervörder Sportclub von 1920 e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben

Der am 05.08.1920 gegründete Verein fuhrt den Namen Bremervörder Sportclub von 1920 e. V. und hat seinen Sitz in Bremervörde. Er ist unter Nummer 5 VR 337 in das Register des Amtsgerichtes Bremervörde eingetragen.
Die Farben des Vereins sind GRÜN-ROT.

§ 2 Zweck des Vereines

Der Bremervörder Sportclub von 1920 e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zur Besteuerung der gemeinnützigen Vereine. Zweck des Vereins ist die Pflege des Fußball- und Schachsports auf gemeinnütziger Grundlage. Die Einrichtung weiterer Sparten wird durch diese Satzung nicht eingeschränkt. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie durch Errichtung der notwendigen Sportanlagen und sonstigen Einrichtungen. Zu diesen Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern die Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung. Darüber hinaus wird das Vereinsvermögen entsprechend verwendet. Alle laufenden Einkünfte werden zur Deckung der Ausgaben
verwendet, die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendig sind. Der Verein ist politisch, rassisch und religiös neutral.

Zur Verwirklichung des Vereinszweckes wird ausdrücklich folgendes bestimmt:

2.1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke Verwendung finden.
Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten Aufwendungsersatz. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß $ 3 Nr. 26a ESTG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des Vereinsvorstandes, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.
2.3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Körperschaftszweck fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen der Stadt Bremervörde zur Weiterverwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Fußball- und Schachsportes zu.
2.5. Überschüsse, die nach Deckung der laufenden Ausgaben verbleiben, werden zur Ansammlung eines
Zweckvermögens verwendet. Dieses Zweckvermögen darf nur für die Schaffung erforderlich werdender Sportanlagen und Geräte im Sinne des Vereinszweckes verwendet werden.

§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

3.1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen, des Kreissportbundes Rotenburg (Wümme) mit seinen Gliederungen sowie des Niedersächsischen Fußballverbandes e. V. und regelt im Einklang mit deren Richtlinien seine Angelegenheiten selbständig.
3.2. Die Schachabteilung ist Mitglied im Schachverband Niedersachsen.

§4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie der Vereinsorgane werden ausschließlich durch diese Satzung geregelt.

§ 5 Gliederung des Vereines

Der Verein gliedert sich in
1. die Fußballabteilung für Senioren/Seniorinnen (über 18 Jahre)
2. die Fußballabteilung für Junioren/Juniorinnen (bis 18 Jahre)
3. die Schachabteilung.

Weitere Abteilungen können auf Beschluß des Vereinsvorstandes eingerichtet werden. Bei Auflösung oder Neugründung einer Abteilung ist eine Änderung dieser Satzung nicht
erforderlich.

§6 Mitgliedschaft

6.1. Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf schriftlichen Antrag erwerben. Der Antrag ist unter Angabe des Namens, Vornamens, Alters und der Anschrift schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme durch den Vorstand.

6.2. Mit Beginn der Mitgliedschaft unterwirft sich das Mitglied den Bestimmungen der Vereinssatzung. Für Jugendliche ist die nach BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.

6.3. Juristische Personen können fördernde Mitglieder werden, sofern sie die Zwecke und Ziele des Vereins zu fördern beabsichtigen. Sie haben keine Stimme in der Mitgliederversammlung.

6.4. Auf Beschluß des Vorstandes werden bei ununterbrochener
25.- jähriger Mitgliedschaft die silberne und
40.- jähriger Mitgliedschaft die goldene Ehrennadel
verliehen.

Als Ehrenmitglieder kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes solche
Personen wählen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

6.5. Erlöschen der Mitgliedsschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod – sofort
b) Durch freiwilligen Austritt; der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand, er ist zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
c) durch Ausschluß aus dem Verein nach den Bestimmungen dieser Satzung – sofort
d) durch Streichung von der Mitgliederliste.

Beiträge sind bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu entrichten.

6.6. Ausschluß aus dem Verein

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden.

a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von
Anordnungen der Vereinsleitung
b) wegen Nichtzahlung von einem Jahresbeitrag trotz Zahlungsaufforderung
c) wegen Verstoßes gegen die Interessen des Vereines und/oder unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene hat anschließend das Recht, den Aufsichtsrat des Vereines innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt des Vorstandsbeschlusses schriftlich anzurufen. Der Aufsichtsrat entscheidet in mündlicher Verhandlung mit einfacher Mehrheit endgültig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Aufsichtsratsvorsitzende.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1. Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt

a) zur Ausübung des Stimmrechtes und Teilnahme an den Beratungen und
Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) zur Benutzung der Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür getroffenen
Bestimmungen
c) zur Teilnahme an allen sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins sowie zur
aktiven Ausübung des Sportes in allen Abteilungen
d) vom Verein einen Versicherungsschutz gegen Sportunfälle im Rahmen der jeweils geltenden Versicherungsbestimmungen des Niedersächsischen Fußballverbandes zu
verlangen.
e) durch Tätigkeit für den Verein entstandene Aufwendungen gegen Kostennachweis
erstattet zu bekommen.

7.2. Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet

a) die Satzung des Vereines und die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen
b) nicht gegen die Interessen und satzungsmäßigen Zwecke des Vereines zu handeln
c) an allen sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereines nach
Möglichkeit und Kräften teilzunehmen
d) dem Wohl des Vereines zu dienen
e) für den Verein ehrenamtlich tätig zu werden, sofern die persönlichen Verhältnisse dies zulassen bzw. dem Amt nicht entgegenstehen
f) die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten.

7.3. Beiträge

Die Mitglieder haben Vereinsbeiträge zu entrichten. Die Höhe der allgemeinen Vereinsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und richtet sich nach den Verhältnissen zu Beginn des Geschäftsjahres. Die Beiträge sind zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig.

§ 8 Organe des Vereines

Vereinsorgane im Sinne dieser Satzung sind

a) die Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Aufsichtsrat

Die Mitgliedschaft in den Vereinsorganen ist ein Ehrenamt.

§ 9 Aufgaben der Vereinsorgane

9.1. Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung

Die Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereines. Die ordentliche
Jahreshauptversammlung findet alljährlich nach Schluß eines Geschäftsjahres spätestens jedoch bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres statt. Die Einberufung und Bekanntgabe der
Jahreshauptversammlung muß 14 Tage vor dem Termin vom Vorstand durch Aushang erfolgen.
Die Bekanntgabe muß die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

Eine Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn dieser es für erforderlich hält. Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellt. Dieser Antrag ist unter Beifügung einer Unterschriftenliste, die die entsprechende Anzahl der Unterschriften enthalten muß, schriftlich an den Vorstand zu leiten. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die gleichen Einladungsfristen und Veröffentlichungsgrundsätze wie für die Jahreshauptversammlung.

Folgende Angelegenheiten bedürfen in jedem Fall einer Beschlussfassung durch die Jahreshaupt bzw. Mitgliederversammlung:

a) die Genehmigung des Jahresabschlusses
b) Genehmigung des vom Vorstand zu erarbeitenden und in der Versammlung vorzulegenden Haushaltsplanes für das jeweils folgende Geschäftsjahr
c) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
d) die Wahl des Vorstandes, des Aufsichtsrates, sowie dessen Vorsitzenden und der Kassenprüfer
e) Satzungsänderungen
t) Festsetzung der Aufnahmegebühren und Mitgliederbeiträge
g) vom Vorstand zur Beratung gestellte Angelegenheiten
h) Entlastung des Vorstandes
i) Auflösung des Vereines.

Jedes Mitglied hat das Recht, während der Versammlungen Anfragen an die Vereinsführung zu
stellen.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung für die Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung
müssen acht Tage nach Veröffentlichung durch Aushang schriftlich dem Vorstand vorliegen, der diese Punkte dann in die Versammlung einbringen muss.

In der Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Die Beschlüsse der Versammlungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Leitung der Versammlung obliegt dem ersten oder zweiten Vorsitzenden.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder geschieht in geheimer Abstimmung sofern mehr als ein
Wahlvorschlag je Amt vorliegt. Liegt der Versammlung nur ein Wahlvorschlag je Amt vor, entfällt
die geheime Wahl, die Abstimmung erfolgt dann öffentlich durch Handzeichen.
Die Versammlungen – insbesondere die gefassten Beschlüsse – sind zu protokollieren, das Protokoll ist vom ersten oder zweiten Vorsitzenden zu unterschreiben und der jeweils folgenden
Versammlung zur Genehmigung vorzulegen.

9.2. Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus
1. den geschäftsführenden Vorsitzenden
2. dem Kassenwart
3. dem Schriftwart
4. dem Werbe- und Pressewart
5. den Abteilungsleitern § 5, Nr. 1. – 3.

Der erste und der zweite Vorsitzende (geschäftsführende Vorsitzende) sowie der Kassenwart
werden auf unbestimmte Zeit gewählt. Ihnen ist im Wechsel das Vertrauen aus zu sprechen,
beginnend 2003 mit dem 1. Vorsitzenden. Auf Antrag muss hier über geheim abgestimmt werden, eine zwei Drittel Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich. Sollte ein Vorstandsmitglied das Vertrauen nicht erhalten, so ist das Amt zur Verfügung zu stellen.
Wiederwahl ist jedoch zulässig.

Die übrigen Vorstandsmitglieder werden jeweils für drei Jahre gewählt. Ein derzeitiges
Vorstandsmitglied kann ohne Anwesenheit aus der Versammlung heraus wiedergewählt werden, sofern sein schriftliches Einverständnis hierzu vorliegt.

Um einem Ausfall des gesamten Vorstandes vor zu beugen, wird die nächste Wahl oder
Wiederwahl der unter 3. und 5.2 stehenden Vorstandsmitglieder für 2003, der unter 4. und 5.3 für 2004 festgesetzt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird dessen Nachfolger nur für den Rest der dreijährigen Amtsperiode eingesetzt oder gewählt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes, darunter
einer der geschäftsführenden Vorsitzenden oder der Kassenwart, vertreten. Die Mitglieder des
Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Im Vereinsregister einzutragen sind:
1. 1. Vorsitzender
2. 2. Vorsitzender
3. Kassenwart

Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist.

9.3. Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat die Vereinsgeschäfte nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der in der Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse – insbesondere zum
Haushaltsplan – zu fuhren. Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern der Vereinsorgane deren verwaistes Amt bis zur nächsten Versammlung oder bis zum Wegfall der Verhinderung – also vorübergehend durch geeignete Mitglieder des Vereines zu besetzen. Der Vorstand fällt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

9.4. Aufgaben der Vorstandsmitglieder

1. Den geschäftsführenden Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung des Vereines nach Maßgabe dieser Satzung. Sie leiten die Sitzungen des Vorstandes, sowie die Jahreshaupt- und Mitgliederversammlung. Sie repräsentieren den Verein nach außen hin und vertreten den Verein in übergeordneten Verbänden und Organisationen. Sitzungen des Vorstandes, sowie Versammlungen beruft der erste oder zweite Vorsitzende ein.

2. Dem Kassenwart obliegt die Verwaltung und Führung der Vereinskassengeschäfte nach Maßgabe des vom ihm aufzustellenden und von der Mitgliederversammlung zu beschließendem Haushaltsplan. Er sorgt für die Einziehung der Beiträge und ist für Auszahlungen aus dem Vereinsvermögen allein zuständig.

3. Der Schriftwart ist für das Geschäftszimmer und die Protokollführung bei allen Vorstandssitzungen und Versammlungen zuständig. Das Protokoll ist von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Der Schriftwart führt den gesamten Schriftverkehr des Vereins, mit Ausnahme der Abteilungsangelegenheiten.

4. Der Werbe- und Pressewart vertritt den Schriftführer im Verhinderungsfalle. Er erledigt
Presseberichte und alle mit der Werbung zusammenhängende Arbeiten.

5. Die Abteilungsleiter fuhren ihre Abteilungen nach dieser, sowie nach den Satzungen und
Vorschriften der bestehenden Fachverbände. Sie erledigen den abteilungsinternen Schriftverkehr, der nicht im Aufgabengebiet des Schriftwartes liegt. Sie sind ferner für die vereinseigenen Geräte und Anlagen, die durch Ihre Abteilung genutzt werden, verantwortlich.

9.5. Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht aus dem Aufsichtsratsvorsitzenden, sowie aus drei weiteren Mitgliedern,
die dem Verein mindestens fünf Jahre angehören und über 40 Jahre alt sein müssen. Die Mitglieder dürfen aber nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören. Der Aufsichtsrat und dessen Vorsitzender wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Die nächste Wahl für den Gesamt-Aufsichtsrat wird für 2004 festgesetzt. Bis dahin werden die
bisherigen Mitglieder des Ältestenrates zu Mitgliedern des Aufsichtsrates.

Die Aufgaben des Aufsichtsrates:

1.) Interne Überwachung des Vorstandes
2.) Schlichtungsstelle bei Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten
3.) Vorschlagsrecht zu Änderungen in Sachen Sportstätten und Vereinsgebäuden
4.) Organisation von Vereinsfestivitäten und Ehrungen in Zusammenarbeit mit dem Vereinsvorstand
5.) Recht des Aufsichtsratsvorsitzenden auf Teilnahme an den Vorstandssitzungen
6.) Vertretung des Vereins in übergeordneten Verbänden und Organisationen in Abstimmung mit dem Vorstand

§ 10 Strafen

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Vereinssatzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:

a) Verweis
b) Ausschluß vom aktiven Spiel- und Sportbetrieb fur die Dauer von bis zu einem Jahr
c) ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen
d) Ausschluß aus dem Verein

Der Bescheid ist dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Dieser hat das Recht, den Aufsichtsrat als Schlichtungsstelle nach den in dieser Satzung genannten Vorschriften einzuschalten.

§ 11 Rechnungsprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung für das jeweils laufende Geschäftsjahr zu wählenden drei
Rechnungsprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle der Kasse. Sie haben die Pflicht, die Kasse mit allen ihren Unterlagen nach Ablauf des Geschäftsjahres zu prüfen und dem Vorstand und der Versammlung das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich mitzuteilen. Von den drei Prüfungsmitgliedern scheidet turnusmäßig jedes Jahr das dienstälteste aus. Die Jahreshauptversammlung wählt den Nachrücker. Sofortige Wiederwahl ist unzulässig.

§ 12 Haftpflicht

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste; er ist jedoch verpflichtet, angemessene Schutzversicherungen für den Sportbetrieb abzuschließen.

§ 13 Verfahren der Beschlussfassung

Die Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern diese 20 übersteigt und die Einberufung ordnungsgemäß vorgenommen worden ist. Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

§ 14 Auflösung des Vereins

Sinkt die Mitgliederzahl des Vereines unter/oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder seine Auflösung beschließen. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt der Stadt Bremervörde zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Fußball- und Schachsportes in Bremervörde zu.

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom O1. August bis 31. Juli.

§ 16

Der Vorstand ist ermächtigt, nähere Regelungen zur Ausführung der in dieser Satzung festgelegten Bestimmungen zu erlassen.

§ 17

Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung bzw.
Mitgliederversammlung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten wird die Vereinssatzung vom 09.09.1991
aufgehoben.

Bremervörde, 29.11.2009

Gert Dölling
-geschäftsführender Vorsitzender-

Thomas Drews
-Kassenwart-